Mit 01.12.2024 tritt das neue Oö. Hundehaltegesetz 2024 (Oö. HHG 2024) in Kraft. Folgendes ist ab 01.12.2024 zu beachten
Hundeanmeldung
Über 12 Wochen alte Hunde müssen binnen 5 Tagen am Gemeindeamt gemeldet werden. Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung zwingend vorzulegen:
Weiters unterscheidet das Oö. Hundehaltegesetz 2024 „große Hunde“ (§ 5 Oö. HHG 2024) und „Hunde spezieller Rassen“ (§ 6 Oö. HHG 2024).
Als große Hunde gelten alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweisen. Hat der Hund bei der Hundeanmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine tierärztliche Bestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen 2 Monate vorzulegen.
Unter Hunde spezieller Rassen versteht man Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander. Sie gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große Hunde.
Alltagstauglichkeitsprüfung
Hundehalter großer Hunde und Hunde spezieller Rassen, die zum Stichtag 01.12.2024 jünger als 8 Jahre sind, müssen bis spätestens 31.05.2025 mit dem Hund eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren. Hat man mehrere Hunde muss die Prüfung für jeden Hund abgelegt werden.
Dies gilt nicht für bereits angemeldete große Hunde. Bei Halterinnen- oder Halterwechsel ab dem 01.12.2024 ist jedoch die Alltagstauglichkeitsprüfung auch für ältere große Hunde zu absolvieren.
Wird die Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, erfolgt eine Anzeige der BH Grieskirchen welche eine Untersagung der Hundehaltung nach sich ziehen kann.
Hundeabmeldung
Die Abmeldung des Hundes muss binnen einer Woche erfolgen.
Führen von Hunden an öffentlichen Orten:
Strafbestimmungen (§ 21 Oö. HHG 2024)
Werden zwingend notwendige Unterlagen bei der Anmeldung, Nachweise, Bestätigungen nicht vorgelegt oder kommt die Hundehalterin der Hundehalter den Verpflichtungen des Oö. Hundehaltegesetzes2024 nicht nach, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen (§ 21 Oö. HHG 2024). Die Höhe der Verwaltungsstrafe beträgt zwischen € 200,00 und € 7.000,00.
Die neue Website des Landes OÖ zum Hundehaltegesetz finden Sie unter: www.sichermithund.at