Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden (§ 3)
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden.
Anzugeben sind Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Vorbesitzer.
Der Meldung sind ein erforderlicher Sachkundenachweis (sechsstündige theoretische Ausbildung) und eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme EUR 725.000,00 anzuschließen.
Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Ebenso ist eine Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz erforderlich.
Alle Hunde in Österreich müssen seit 30. Juni 2008 mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
Die Hunde sind mit einer amtlichen Hundemarke zu kennzeichnen.
Diese wird bei der Anmeldung ausgefolgt und kostet EUR 4,00. Geht diese verloren, ist dies der Gemeinde unverzüglich zu melden. Eine neue Marke ist zu erwerben!
Die jährliche Hundeabgabe beträgt EUR 45,00.
Hunde dürfen in Oberösterreich nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, einen Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
· Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
· Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
· er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den oben angeführten Verpflichtungen nachzukommen.
Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten (§ 6)
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden!
Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein.
Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist.
Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen.
Ausnahmen für Jagdhunde
Für ausgebildete Jagdhunde gelten die Vorschriften für das Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten nur dann nicht, wenn diese im Einsatz (z.B. Nachtsuche) sind und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung dieser Vorschriften die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde.
Werden die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten, kann die Gemeinde dem Hundehalter mittels Bescheid, das Halten eines Hundes untersagen.
Der Hundehalter hat gemäß Oö. Hundehaltegesetz § 2 Abs. 4 die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden.
Die Hundeabgabe für das laufende Kalenderjahr ist jährlich bis zum 31. März vorzuschreiben.
Die Abgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag (EUR 45,00) zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.