Verbrennen biogener und nicht biogener Abfälle - Verbot

Das Verbrennen im Freien ist nicht erlaubt!

Aus diesem Grund darf auf folgende Gesetzesbestimmung verwiesen werden:
Das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist gemäß Bundesluftreinhaltegesetz verboten. 

Im Falle des Verstoßes hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Biogene Materialien sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub. Nicht biogene Materialien sind z.B. Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes, (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe, deren Verbrennung außerhalb dafür bestimmter Anlagen die Luft verunreinigt.

Vom Verbot ausgenommen sind: das Verbrennen im Freien von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen, Lagerfeuer, Grillfeuer. 

Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist, das Räuchern in Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes, Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden aufgrund von Trockenheit nicht zu erwarten ist, das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April und das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das aufgrund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt, zulassen.

Wer biogene oder nicht biogene Materialien entgegen im Freien verbrennt und sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengeren Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,00 zu bestrafen.

Die Gemeindebevölkerung darf in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Grün-, Strauch- und Baumschnitt im umzäunten Bereich beim Gemeindezentrum zu den festgesetzten Öffnungszeiten gegen Entgelt abgegeben werden kann. 

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