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24.07.2024

Fahrverbot Wengerstraße

Fahrverbot (Quelle: Pixabay)

Durch die Sperre auf der B 137 (Erneuerung Grabenbrücken) wurde auf der Wengerstraße ein „Fahrverbot ausgenommen Anrainerverkehr“ für die Bauphase erlassen. 

Die Gemeinde ersucht das Fahrverbot einzuhalten und weist darauf hin, dass Anrainer“ die Rechtsbesitzer (also nur Eigentümer, Mieter und Pächter) der neben der Straße befindlichen Grundstücke sind - und nur diese! „Anrainerverkehr“ umfasst den Verkehr Dritter zu diesen Anrainern, wie z. B. Besucher, Gäste und Lieferanten. 

Eine darüber hinausgehende Ausnahme, etwa für bestimmte Personen oder alle Taufkirchner Gemeindebürger ist nicht möglich. Eine solche Ausnahmeregelung würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, der verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen. Mit anderen Worten: es ist sachlich gerechtfertigt, Anrainern und dem Anrainerverkehr die Zu- und Abfahrt zu/von ihren Grundstücken zu erlauben (sie haben keine andere Möglichkeit, zu ihren Grundstücken zu gelangen). Sachlich nicht gerechtfertigt ist es hingegen, jemanden vom Fahrverbot auszunehmen, nur damit er/sie keinen Umweg in Kauf nehmen muss. 

Sofern Sie also nicht selbst Anrainer der Wengerstraße sind oder zu einem Anrainer fahren, ist Ihnen die Durchfahrt nicht erlaubt. 

Hingewiesen wird weiters, dass die Polizei vermehrt die Einhaltung des Fahrverbotes überwacht und unberechtigte Durchfahrten bestraft. 

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